Ab dem 1. Juni 2024 erhalten ausreisepflichtige Flüchtlinge in Abschiebungshaft keinen mehr Pflichtanwalt zur Seite gestellt, nachdem die Ampel-Koalition eine Regelung im Februar 2024 eingeführt hatte, die nun nicht mehr gültig ist. Diese Neuregelung gilt jedoch nicht rückwirkend; Flüchtlinge, die bereits in Abschiebungshaft sitzen und einen Pflichtanwalt haben, können diesen behalten.
In neu erteilten Haftbeschlüssen besteht kein Anspruch auf anwaltliche Hilfe mehr. Die Regelung wurde mit dem Ziel eingeführt, um verzögerten Abschiebungsverfahren zu vermeiden und Kosten zu senken.
Allerdings kritisiert die NRW-Flüchtlingsrat diese Neuregelung, da der Pflichtanwalt eine wichtige Rolle bei der Überprüfung der Rechtsgültigkeit der Haftentscheidungen spielt. In etwa der Hälfte der Fälle sei die Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen, und ob ein Pflichtanwalt verfassungsrechtlich zwingend ist, bleibt umstritten.
Die Regelung gilt nicht rückwirkend; erst für neu erteilte Haftbeschlüsse besteht dann kein Anspruch auf anwaltliche Hilfe mehr. In besonderen Einzelfällen kann jedoch weiterhin ein Anwalt beiordnet werden – etwa wenn das Verfahren besondere Schwierigkeiten aufweist oder die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Neuregelung stößt bei mehreren Flüchtlingshilfevereinen auf scharfe Kritik, da der Anwalt in Abschiebungshaftprozessen eine wichtige Rolle spielt. Das Grundgesetz garantiert kein Pflichtanwaltrecht, sondern nur das Recht auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör.
