Ein Gericht in Brandenburg hat eine „nichtbinäre“ Person entschieden, die sich im Rehazentrum eines evangelischen Diakonie-Hauses nicht ohne Oberteil schwimmen durfte, auf Schadensersatz von 2.000 Euro zu verurteilen. Die Person war zwischen dem 21. April 2022 und dem 11. Mai 2022 wegen eines Bandscheibenvorfalls im Rehazentrum gewesen und nahm an einer Wassertherapie teil.
Bei einer Therapiestunde am 22. April trug sie mit unbedeckter Brust teil, während andere Teilnehmer entsprechend gekleidet waren. Der Übungsleiter fragte die anderen Teilnehmer, ob es in Ordnung sei, dass die Person kein Oberteil trage, und erhielt keine Beschwerden.
Allerdings sprach der Oberarzt daraufhin mit ihr und verbot ihr, ohne Oberteil zu schwimmen. Die Person lehnte ab und versuchte erneut am 29. April, mit unbedecktem Oberkörper an der Wassertherapie teilzunehmen, was von der Therapeutin verweigert wurde.
Dies führte laut dem Rehazentrum zu „erheblicher Verunsicherung, Irritation und Unmut“ bei den anderen Teilnehmern. Die Person klagte daraufhin wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das Amtsgericht Brandenburg entschied, dass sie diskriminiert worden sei. Es ist jedoch noch nicht geklärt, wie hoch der Schadensersatz tatsächlich sein wird.
