Ein Berufungsgericht hat sieben Klagen gegen den Rundfunkbeitrag des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) abgewiesen, bestätigend die grundsätzliche Beitragspflicht. Das Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) kam zu dem Ergebnis, dass „evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms nicht feststellbar“ seien.
Die Kläger argumentierten, der ÖRR verfehle seinen verfassungsgemäßen Auftrag wegen mangelnder politischer Ausgewogenheit. In erster Instanz blieb die Klage ohne Erfolg; die Kläger stützten sich auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Oktober 2025, wonach Beitragszahlern in dieser Frage grundsätzlich der Rechtsweg offensteht.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte jedoch hohe Anforderungen an eine solche Klage, voraussetznd ein umfangreiches Gutachten über mindestens zwei Jahre, das einen dauerhaften und groben Verstoß gegen die Programmpflichten belegen müsse. Das VGH hielt in seinem Urteil fest, dass sich beim SWR keine solche Verletzung nachweisen lasse.
Ein wesentlicher Punkt des Urteils war jedoch, dass der Senat kritisch gegenüber der Pflicht, ein umfangreiches Gutachten einzureichen, ist und die Hürden für Kläger übermäßig erhöht seien.
