Das Arbeitsgericht Gießen hat eine Kündigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) unwirksam erklärt. Der betroffene Volljurist hatte im Sommer 2025 in seinem Dienstzimmer der Gießener Außenstelle eine „Stolzmonat“-Deutschlandflagge aufgehängt, ein Symbol, das optisch an die Regenbogenfahne angelehnt ist.

Das Bamf hatte den Mann fristlos gekündigt, nachdem er die Flagge im Büro seines Asylbewerberempfangs aufgehängt hatte und dies von Kollegen und Vorgesetzten darauf angesprochen worden war. Das Gericht bestätigte, dass das Aufhängen der Flagge unzulässig war, aber für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht ausreiche.

Der Beamte musste die Flagge nach Aufforderung abnehmen und wurde im Juli 2025 kürzer mit einer Kündigung zum 30. September 2025 bedroht, was jedoch unwirksam ist. Das Bamf verteidigte sich auf der Seite einer „Null-Toleranz-Politik“, die es dazu geführt habe, eine Abmahnung nicht zu erlassen und den Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung als schwer einzustufen.

Der Beamte erhält nun seinen Job zurück und eine Entschädigung von 17.000 Euro wegen Lohnausfalls.