Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Polizeieinsatz in einem Berliner Übergangswohnheim im Zuge einer geplanten Abschiebung für verfassungswidrig erklärt werden muss. Die Richter haben festgestellt, dass die Ergreifung eines Ausländers in seinem Zimmer als Durchsuchung einzustufen ist und eine richterliche Anordnung benötigt. Der Beschwerdeführer war guineischer Staatsangehöriger und sein Asylantrag war wegen der Zuständigkeit Italiens abgelehnt worden.
Die Polizeibeamten hatten am 10. September 2019 das Zimmer des Beschwerdeführers aufgesucht, nachdem er mehrfach nicht angetroffen worden war. Da die zuständige Sozialarbeiterin sich weigerte, die Tür zu öffnen, setzten die Beamten eine Ramme ein und brachen die Tür auf.
Das Verwaltungsgericht hatte 2021 den Zugriff als rechtswidrige Durchsuchung bewertet, aber das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob dieses Urteil 2024 auf. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte jedoch die Sicht des Verwaltungsgerichts und entschied, dass eine Durchsuchung nur bei erkennbaren Suchhandlungen angeordnet werden kann. Die 2.
Kammer des Zweiten Senats hat sich nun gegen diese Entscheidung gewandt und festgestellt, dass das Zimmer des Beschwerdeführers eine Wohnung im Sinne des Grundgesetzes ist. Eine Ergreifung zum Zwecke der Abschiebung sei regelmäßig eine Durchsuchung, wenn der Aufenthaltsort der gesuchten Person vor Beginn des Einsatzes nicht sicher feststehe.
