Ein von der Polizei verhängtes generelles Messertrageverbot für einen 18-jährigen Wuppertaler sei unzulässig, befand das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die Anordnung, die dem jungen Mann für drei Jahre untersagte, auch Alltagsmesser und andere gefährliche Gegenstände mitzuführen, sei überwiegend rechtswidrig.

Nur das Verbot von Armbrüsten und Reizstoffsprühgeräten wie Pfefferspray sei rechtmäßig, hieß es. Die Richter führten an, dass allein der Bundesgesetzgeber ein generelles Messertrageverbot gesetzlich regeln könne. Eine entsprechende Regelung gebe es im Waffengesetz trotz der Verschärfung nach dem Terroranschlag von Solingen bislang aber nicht.

Die Vorsitzende Richterin regte an, den entsprechenden Paragrafen 41 im Waffengesetz um den Punkt „Führen von Alltagsmessern“ zu ergänzen. Das Polizeigesetz NRW tauge als gesetzliche Grundlage jedenfalls nicht, befanden die Richter. Sie hielten an ihrer Rechtsauffassung fest, obwohl das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren den entsprechenden Beschluss der Düsseldorfer Richter aufgehoben hatte.

Gegen das Urteil ließ das Verwaltungsgericht wiederum die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster zu. Die Wuppertaler Polizeibehörde hatte Anfang März das Messerverbot gegen den Wuppertaler verfügt, weil er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Seit seinem 13. Lebensjahr sei er mehrfach bei Gewalttaten auch mit Messern aufgefallen.

So war gegen ihn wegen einer räuberischen Erpressung mit einem Messer ermittelt worden. Später soll er unter anderem einer Gruppe angehört haben, die einen Feuerwerkskörper in ein Klassenzimmer geworfen und eine Lehrerin verletzt hatte. Der Anwalt des 18-Jährigen betonte jedoch, dass alle Verfahren gegen seinen Mandanten eingestellt worden seien.


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