Das politische Mäßigungsgebot aus Paragraph 60 Absatz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) und das Wohlverhaltensgebot in Paragraph 61 Absatz 1 Satz 3 BBG legen fest, dass Beamte in Deutschland verfassungstreu und achtungs- und vertrauenswürdig verhalten müssen. Dies gilt sowohl im Dienst als auch außerhalb dessen, insbesondere wenn ihr Verhalten öffentlich bemerkbar wird.
Die Mäßigung und Zurückhaltung sollen das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat und dessen Amtsträger nicht erschüttern. Beamte müssen sich daher in politischen Angelegenheiten zurückhalten und ein verantwortungsvolles Verhalten zeigen, um die Achtung und das Vertrauen zu wahren, das ihr Beruf erfordert.
Dieses Gebot soll dazu beitragen, die Unabhängigkeit der Beamten von politischen Einflüssen zu gewährleisten und den Staat als Institution zu schützen. ##
